Montag, 4. April 2011, 00:19h
Die gesetzliche Grundlage der Betreuung
§ 1901 BGB
Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.“
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Montag, 21. März 2011, 23:55h
Kontrolle der Häufigkeit der Besuchskontakte
Vor einiger Zeit kam ein Schreiben des Gerichts in Umlauf, in dem der Standpunkt vertreten wurde, dass es sei notwendig sei, die Häufigkeit der sozialen Kontakte zu den Betreuten verbindlich vorzuschreiben. Obwohl das Schreiben sich in erster Linie auf die die Führung von Vormundschaften von Minderjährigen bezieht, ist es auch im Gespräch, für uns rechtliche Betreuer eine verbindliche Vorschrift in Bezug auf die persönlichen Kontakte zu erlassen. Ohne, dass dies schon spruchreif wäre, taucht immer wieder die Vorschrift eines einmal monatlich zu erfolgenden persönlichen Kontakts auf. Es ist aber fraglich, ob eine so starre Vorschrift sinnvoll und durchführbar ist.
Die Betreuungsarbeit gestaltet sich so komplex und so individuell, dass die Vorschrift eines monatlichen Besuchs dieser Komplexität gar nicht gerecht werden kann. Nicht jeder Betreute will seinen Betreuer jeden Monat sehen – immerhin gibt es ja auch einige Betreute, die gar nicht mit einer Betreuung einverstanden sind. Wenn die Aufgabenkreise sich nur auf Teilbereiche erstrecken, wie z.B. auf die Vermögenssorge oder auf die Geltendmachung von Ansprüchen, dann steht nicht der persönliche Kontakt im Mittelpunkt, sondern administrative Tätigkeiten. Außerdem muss auch berücksichtigt werden, in wieweit der Betreute sozial eingebunden ist und ein verlässlicher Informationsaustausch zu anderen Diensten, wie z.B. Pflegedienste, PPM-Betreuer, Besuchsdiensten oder Verwandten besteht.
Bei der Ansicht, wie oft ein persönlicher Kontakt zum Betreuten erforderlich ist, gibt es himmelweite Unterschiede unter den Betreuern, die von überhaupt nicht bis mindestens einmal monatlich reichen. Allerdings gab es einen Bruch in der Praxis der Kontakthäufigkeit, denn seitdem es eine Vergütungspauschale für die Betreuungstätigkeit gibt, gibt es auch einen teilweisen Rückgang der persönlichen Kontakte zu den Betreuten, was im Klartext heißt, dass seitdem nicht mehr so oft Besuche erfolgen. Für diesen Umstand gibt es zwei konträre Erklärungen.
Die eine lautet, dass die Pauschale unsere tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit nicht abdeckt und deswegen mehr Betreuungen geführt werden müssen, da es sonst zu einer Verdiensteinbuße kommen würde. Der dadurch bedingte erhöhte Arbeitsanfall führt zwangsläufig dazu, dass Tätigkeiten wie Besuche der Betreuten wegfallen müssen.
Die andere Erklärung lautet, dass es dadurch, dass jetzt nicht mehr jede Tätigkeit detailgenau vergütet wird, auch weniger für den einzelnen Betreuten getan wird und die Betreuer versuchen, die Betreuungstätigkeiten auf ein Minimum zu begrenzen, um auf jeden Fall zeitlich unter der Stundenpauschale zu bleiben. Diese Reduzierung auf das nur unbedingt Notwendige wiederum ermöglicht die Erhöhung der Betreuungsfälle, was mit einer Einkommenserhöhung verbunden ist.
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Donnerstag, 10. März 2011, 12:41h
Chapeau - Gründung der Hamburger Kulturloge
Gerade habe ich aus der Presse erfahren, dass sich im Januar ein Verein namens „Hamburger Kulturloge“ gegründet hat. Dieser Verein arbeitet nach dem "Tafelprinzip", das heißt, es wird Menschen mit niedrigem Einkommen bzw. staatlicher Unterstützung ermöglicht, wieder am kulturellen und vielfältigen gesellschaftlichen Leben, sowie Freizeitaktivitäten der Stadt Hamburg teilzunehmen. Veranstalter geben nicht verkaufte Karten ab und diese werden dann kurzfristig vom Verein an Bedürftige verteilt.
http://www.kulturloge-hamburg.de/die-kulturloge.phtml
Zu der Idee dieses Projekts kann man nur gratulieren. Sozial Benachteiligte sind von kulturellen Veranstaltungen nahezu ausgeschlossen. Insbesonders Heimbewohner und Familien mit Kindern trifft es dabei besonders hart. Und es stimmt hoffnungsvoll, dass es nicht nur Menschen wie einige Kollegen gibt, die es als Anspruchsdenken ansehen, wenn auch sozial Benachteiligte am sozialen Leben teilhaben wollen, sondern auch Menschen, die der Ansicht sind, dass jeder ein Recht auf Teilnahme an der Gesellschaft hat. Hoffnungsvoll stimmt auch, dass es doch immer wieder Menschen gibt, die sich ohne jegliche finanziellen Interessen und einfach um einer Sache willen für etwas ihre Zeit und Arbeit investieren.
Bleibt zu hoffen, dass sich möglichst viele Kooperationspartner finden, denn das Projekt steht und fällt natürlich damit, dass möglichst viele ihre nichtverkauften Karten dort spenden. Immerhin gibt es zur Zeit aber schon 15 Kulturelle Einrichtungen.
Durch diese Seite bin ich noch auf eine weitere interessante Website gestoßen:
http://www.hamburg-for-free.de/
Wie der Name schon sagt, geht es um Veranstaltungen, die keinen Eintritt kosten.
Übrigens gab es früher grundsätzlich ermäßigte Eintrittspeise für Arbeitslose in Museen. Dies ist merkwürdigerweise nicht mehr so und ich habe den Dachverband der Hamburger Museen angeschrieben, um mich zu erkundigen. Der wies mich dann darauf hin, dass jedes Museum eigenständig über Ermäßigungen entscheidet. Schade - die vorherige Lösung fand ich besser und transparenter, denn die Ermäßigung wurde früher direkt bei der Nennung der Eintrittspreise genannt.
Um so besser, dass es so ein Engagement wie das der Hamburger Kulturloge gibt. Und nochmals: Chapeau!
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Ein Artikel in unserem Lokalblatt
In unserem Lokalblatt gab es gestern einen Bericht zum Thema Berufsbetreuung. Drei BetreuerInnen aus dem Landkreis haben ihre Arbeit vorgestellt.
http://www.han-online.de/Harburg-Land/article64932/Hilfe-fuer-Senioren-Behinderte-und-psychisch-Kranke.html
In diesem Bericht werden unsere Arbeit und die Arbeitsbedingungen dargestellt und dabei auch auf den zeitlichen Umfang eingegangen. Ich empfinde es dabei als ein bisschen bedauerlich, dass die Entlohnung von Betreuern geringer dargestellt wurde, als sie tatsächlich ist, denn im Bericht wird von einer Pauschale von rund zwei Stunden monatlich gesprochen. Diese gilt aber ausschließlich für mittellose Heimbewohner. Für Betreute, die noch in der eigenen Wohnung wohnen, werden 3,5 bis 4,5 Stunden vergütet und während des ersten Jahres der Betreuung erhält ein Betreuer eine Vergütung zwischen 3,25 bis 6,5 Stunden monatlich.
Im Artikel wird darauf hingewiesen, dass der Vorwurf der Bereicherung aus der Luft gegriffen sei, denn Betreuer müssten ja gegenüber dem Vormundschaftsgericht genauestens Rechenschaft ablegen und es wird erwähnt, dass bevollmächtigte Angehörige oder Bekannte dazu nicht verpflichtet seien. Der Bericht schließt mit der Behauptung, „deshalb kommt es bei vermögenden Betreuten häufig vor, dass sie von Menschen, denen sie fest vertrauen, betrogen werden“.
Auch ich bin in meiner Berufspraxis schon damit konfrontiert worden, dass bevollmächtigte Angehörige sich an ihren Betreuten bereichert haben. Ob dies aber nun schon als „häufig“ bezeichnet werden kann, ist fraglich, denn hierüber gibt es keine Untersuchungen. Es macht ein bisschen den Eindruck, als würde man den latent immer vorhandenen Vorwurf, dass Betreuer sich bereichern, jetzt damit bekämpfen, dass man in die Offensive geht und den Angehörigen Bereicherung unterstellt. Das steht dem Bestreben des Gesetzgebers entgegen, der darauf hinarbeitet, dass die Möglichkeit der Betreuungsverfügung und der Bevollmächtigung von Angehörigen viel öfter genutzt wird.
Beide Möglichkeiten haben Vor- und Nachteile. Es gibt sehr viele Angehörige, die schier verzweifeln an den Unmengen von Anträgen, die man für pflegebedürftige Verwandte stellen muss und an den Unmengen von Auflagen, die man kennen und beachten muss. Außerdem ist die Betreuung eines Angehörigen sehr viel mehr emotionell besetzt und oftmals kommen durch die Situation der Verantwortung für einen Angehörigen viele latente familiäre Probleme wieder zutage.
Aber alles in allem ist der Artikel der drei KollegInnen aus dem Landkreis ein Schritt hin zu mehr Information über unsere Arbeit. Und sehr erfreulich ist auch, dass keine Floskeln wie „hochqualifiziert“ und „engagiert“ verwendet wurden und es wurde auch auf den unerträglichen und inflationär benutzten Satz „Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt“ verzichtet. Im Mittelpunkt steht das, was für den Leser interessant ist: Information darüber, was eine rechtliche Betreuung beinhaltet.
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