Samstag, 10. November 2018, 16:06h
Endlich spricht es jemand aus: das Konzept der Berufsbetreuung ist gescheitert!
Ich hätte nicht gedacht, dass es tatsächlich doch einmal jemand so direkt und unumwunden ausspricht: das Konzept des Berufsbetreuers ist gescheitert! Diese Aussage stammt nicht von einem Betreuten oder einem Angehörigen, sondern von jemand aus der Leitung des für Betreuungen zuständigen Fachamtes. Die Tatsache, dass es sich bei dieser Aussage nicht um ein offizielles Statement handelt, sondern um eine intern geäußerte Ansicht, verhindert zwar eine öffentliche Diskussion, aber ändert nichts am Wahrheitsgehalt.
Es ist eine sehr drastische Aussage – sogar noch ein wenig drastischer als ich selbst es formulieren würde. Ich würde es nicht als ein gescheitertes Konzept, sondern als ein falsches bezeichnen. Falsch deswegen, weil eine Tätigkeit, die enorme Machtbefugnisse und eine immense Entscheidungsgewalt über höchst existentielle Lebensbereiche beinhaltet, nicht auf der Grundlage von Freiberuflichkeit ausgeübt werden darf. Von einem gescheiterten Konzept würde ich sprechen, wenn dies ausnahmslos auf jeden Berufsbetreuer zutreffen würde. Aber vielleicht liegt der kleine Unterschied auch darin begründet, dass ich jetzt ja schon eine Weile raus bin aus dem Metier und erst vor kurzem von der beunruhigenden Tendenz vieler Betreuer erfahren habe, die Übernahme schwieriger Betreuungen wegen des höheren Zeitaufwands einfach abzulehnen.In der Tat stellt diese Haltung ein erhebliches gesellschaftliches Problem dar.
Auch wenn Berufsbetreuer immer wieder das Gegenteil behaupten – eine auf Grundlage der Freiberuflichkeit ausgeübte Tätigkeit lässt sich niemals ausreichend kontrollieren! Das Prinzip der Gewinnmaximierung darf bei dieser Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein und wer diesen Beruf ausüben möchte, muss einen Status als Angestellter mit einem vorab festgelegtem Gehalt akzeptieren, bei dem er einer Fachaufsicht direkt vor Ort untersteht. Es reicht nicht aus, dass ein überlasteter Rechtspfleger die Rechnungsbelege auf ihre Richtigkeit prüft und ein Betreuungsrichter die beantragten Beschlüsse genehmigen muss. Hier kann einzig und allein ein direkter Vorgesetzter der Komplexität des Einzelfalls gerecht werden.
Der geeignete Rahmen, in dem rechtliche Betreuungen angesiedelt werden sollten, ist der Bereich freier Träger (z.B. Diakonie, AWO, etc.) oder die Trägerschaft durch eine Behörde. Dieses Prinzip hat sich in ähnlichen Bereichen konkurrenzlos bewährt, wie z.B. im Jugendamt bei der Führung von Vormundschaften oder Beistandschaften, bei der Bewährungshilfe, in der Psychosozialen Betreuung oder in der Familienhilfe. Niemand käme hier auf die Idee, diese verantwortungsvollen Tätigkeiten einem Freiberuflicher zu übertragen. Und die vorab erwähnte Tendenz, schwierige Betreuungen gar nicht erst anzunehmen, wäre gar nicht möglich, weil dies dem klar definiertem Arbeitsauftrag widersprechen würde, niemanden aufgrund der mit der Betreuung verbundenen Schwierigkeiten abzulehnen. Hier bildet niemals Zeitersparnis das ausschlaggebende Kriterium, sondern selbstverständlich die gesellschaftliche Notwendigkeit.
Auch wenn dies allein noch kein Garant für Qualität ist, so wird hierdurch zumindest eines sichergestellt: ein Fixgehalt wird grundsätzlich all diejenigen abschrecken, deren vorrangiges Ziel Gewinnmaximierung ist. Dadurch hält man Immobilien- und Versicherungsmakler fern, die ihre Tätigkeit für lukrative Insichgeschäfte missbrauchen und auch diejenigen Anwälte würden sich zurückhalten, die Betreuungen vorrangig deswegen führen, um eine sichere Ressource für Mandate (deren Erforderlichkeit oftmals zweifelhaft ist) zu haben. An dieser Stelle sei betont, dass dies natürlich nicht bei jedem Anwalt der Fall ist.
Ein weiteres entscheidendes Argument für die Einbindung der Betreuungstätigkeit in freie oder behördliche Trägerschaft ist der Stellenwert des Bezugs zur Sozialpolitik. Obwohl Betreuer täglich mit Hartz IV, Pflegenotstand, Überschuldung, Wohnungsnot etc. zu tun haben, findet man sie grundsätzlich weder in den betreffenden Arbeitsgruppen noch in Initiativen oder sonstigen Gremien. Die Begründung hierfür lautet immer gleich: „Das bezahlt mir ja keiner“. Von allen Berufsbetreuern unseres Bezirks war ich beispielsweise die einzige, die an der bezirklichen Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft teilnahm und all meine Versuche, eine regionale Betreuergruppe aufzubauen, stießen auf völliges Desinteresse. Würde die Betreuertätigkeit nicht mehr auf Basis der Freiberuflichkeit, sondern auf der Basis von Anstellung bei entsprechenden Trägern stattfinden, so wäre dieses Desinteresse an Sozialpolitik unvorstellbar, denn eben dieses Interesse bildet die Grundvoraussetzung für Menschen, die sich für die Berufswahl der Sozialen Arbeit entschieden haben.
Last-not-least – der Wechsel des Konzepts der rechtlichen Betreuung von der Freiberuflichkeit hin zur Einbindung in freie oder behördliche Trägerschaft würde auch zwangsläufig den längst überfälligen Abschied vom Typus des Alphamännchens bedeuten. Ein Betreuer, dessen Demokratieverständnis dem von Ludwig XIV gleicht (oder eine Betreuerin , deren Führungsstil beunruhigend an Erdogan erinnert…) würden nach maximal drei Wochen eine Kündigung wegen Ungeeignetheit erhalten. Und die Gesellschaft wäre endlich befreit von BetreuerInnen, die ihr Betreuungsbüro nach Art eines Kasernenhofs führen und damit nicht nur ihre Betreuten, sondern auch alle anderen Involvierten zu Befehlsempfängern degradieren.
Also liebes Fachamt: lasst der Erkenntnis Taten folgen!
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