Dienstag, 16. Juni 2015, 03:58h
Eine Familie lebt mit einer Leiche in der Küche – wann überlässt man Hilfsbedürftige sich selbst?
Vor einigen Jahren kam eine in meinem Bezirk wohnende Familie in die Schlagzeilen, weil sie den Tod des Familienvaters vertuscht hatte und seinen Leichnam fast zwei Jahre lang in der Wohnung versteckte. Bei der Familie handelte es sich um eine Mutter mit zwei erwachsenen Töchtern, die alle drei an einer geistigen Behinderung litten. Als der Vater an einem Herzinfarkt verstarb, wurde er auf Anweisung der Mutter in einen Teppich eingerollt und in der Küche deponiert. Irgendwann flog dann die Sache auf – nicht zuletzt auch wegen des Verwesungsgeruchs – und für die Mutter und die Töchter wurde sofort eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, weil umgehend für alle drei eine neue Bleibe gesucht werden sollte.
Ich habe damals die Hintergründe dieses Vorfalls aus nächster Nähe mitbekommen, da meine ehemalige Kollegin, mit der ich zu der Zeit gemeinsam in einer Bürogemeinschaft arbeitete, die Betreuung einer der Töchter übernahm. Die Medien haben sich natürlich sofort auf diese schauerliche Geschichte gestürzt und ziemlich schnell wurde auch erwähnt, dass die Familie früher einmal rechtlich betreut worden war, die Betreuung jedoch inzwischen nicht mehr existierte. Die damalige Betreuerin hatte die Aufhebung unter anderem beantragt, weil sich die Mutter gegen die Betreuung sperrte, niemanden in die Wohnung ließ und außerdem die grundlegenden Angelegenheiten der finanziellen Versorgung geregelt worden waren.
Als meine damalige Kollegin die Betreuung übernahm, wurde sehr schnell deutlich, dass es einen riesigen Handlungsbedarf gab, denn die sehr dominante Mutter hatte ihre Töchter völlig bevormundet und als meine Kollegin eine geeignete Einrichtung fand, in der die Betreute viel freier und selbstbestimmter leben konnte, lebte sie erfreulicherweise sichtbar auf. Dennoch gab es leider kein Happy End, denn die Betreute lebte nicht mehr sehr lange, da sie an Krebs erkrankt war. Die Mutter, die jeden Außenkontakt verbot, hatte ihren Töchtern auch Arztbesuche untersagt, so dass die Krebserkrankung sich schon in einem extrem fortgeschrittenen Stadium mit bereits sichtbaren Tumoren befand, die nicht mehr behandelbar waren.
Bei dieser tragischen Geschichte stellt sich unweigerlich die Frage, ob eine derart desolate Familie einfach sich selbst überlassen werden darf. Die Tatsache, dass bei Bekanntwerden der Tragödie sofort mit Hochdruck und im Eilverfahren für jede der drei Beteiligten eine rechtliche Betreuung eingerichtet wurde, zeigt eindeutig, dass es nicht den geringsten Zweifel an deren Notwendigkeit gab. Allerdings muss man fairerweise auch sagen, dass ein Betreuer nicht hellsehen kann und es auch bei sehr desolaten Familien normalerweise nicht zu derartigen Tragödien kommt. Und da die Mutter den Zutritt zur Wohnung konsequent verweigerte, hätte es durchaus auch trotz einer rechtlichen Betreuung zu der grotesken Situation des Zusammenlebens mit einer Leiche kommen können. Dies wäre dann bei Bekanntwerden ein gefundenes Fressen für die Medien gewesen, die dann etwas hätten vorführen können, auf das in diesem Fall verzichtet werden musste – einen Verantwortlichen. Vor diesem Hintergrund stellt die Beendigung der Betreuung einen durchaus verständlichen Selbstschutz dar, denn die mit einer rechtlichen Betreuung verbundene Verantwortung kann nur schwer übernommen werden, wenn nicht ein Mindestmaß an Kooperation vorhanden ist.
Aber auch bei Berücksichtigung dieser Argumente ist die Frage danach, ob man eine offensichtlich an erheblichen Defiziten leidende Familie einfach sich selbst überlassen darf, nicht beantwortet. Und eine eindeutige Antwort wird es wahrscheinlich auch nicht geben, denn die hängt von dem Arbeitsansatz und dem Selbstverständnis eines rechtlichen Betreuers ab. Man kommt also nicht umhin, die verschiedenen Arbeitsansätze gegenüber zu stellen.
Der Arbeitsansatz, demzufolge es sich bei dem Betreuten um einen „Kunden“ handelt, wird dazu tendieren, die Frage nach Begründbarkeit der Beendigung der Betreuung sofort mit einem klaren Ja zu beantworten, denn wenn der Kunde die ihm angebotene Dienstleistung – in diesem Fall die rechtliche Betreuung – ablehnt, kommt ein dauerndes Geschäftsverhältnis nicht zustande. Bei dem Arbeitssatz, demzufolge es sich bei dem Betreuten um einen Klienten und somit um einen Hilfebedürftigen handelt, ist die Entscheidung nicht so einfach. Denn der Hilfebedarf eines Menschen kann durchaus auch beinhalten, dass der Betreffende eben auch nicht mehr in der Lage ist, erforderliche Hilfe anzunehmen, so wie es zum Beispiel sehr eindeutig bei Demenz oder bei akuter mit Wahnvorstellungen verbundener psychotischer Symptomatik der Fall ist. Und anders als bei der Arbeit mit „Kunden“ besteht das Ziel der Arbeit mit Klienten darin, Entwicklungsprozesse zu fördern, die dem Betreffenden einen größeren Handlungsspielraum und somit Veränderung ermöglichen.
Der eigentliche Unterschied zwischen kaufmännischem und sozialarbeiterischem Ansatz liegt jedoch darin, dass Soziale Arbeit genau darin besteht, sich konfliktreichen und schwierigen Beziehungen zu stellen anstatt ihnen auszuweichen. Um dies mit einem Beispiel zu verdeutlichen: in einer Kita oder in einer Jugend-WG würde man Kinder oder Jugendliche, die schwierig im Umgang sind oder die den Kontakt verweigern, nicht einfach ausschließen, sondern natürlich würde man sich gerade um diese Kinder und Jugendlichen besonders bemühen. Davon ausgehend, dass gerade gegenüber denjenigen, die unter besonderen Problemen leiden, eine besondere Verantwortlichkeit besteht, würde man alles tun, um in ihrer Entwicklung positive Impulse zu setzen.
Es muss allerdings auch erwähnt werden, dass es durchaus auch in der Sozialen Arbeit Bereiche gibt, in denen berechtigterweise der Ansatz vertreten wird, letztendlich dem Klienten die Wahl zu überlassen, ob er die Hilfe annimmt oder nicht, da davon ausgegangen wird, dass ohne die bewusste Zustimmung auch keine konstruktive Zusammenarbeit möglich sein wird. Hier wäre als Beispiel die suchttherapeutischen Einrichtungen zu nennen, deren Mitarbeiter es als hoffnungslos einstufen, wenn jemand zur Therapie gezwungen wird, weil therapeutische Prozesse nur auf der Grundlage von Freiwilligkeit möglich sind.
Vielleicht ist die Ausgangsfrage eine Frage, die nicht nur die Unterschiede in der unterschiedlichen Arbeitsauffassung rechtlicher Betreuer betrifft, sondern generell die Beziehungen zwischen Menschen. Vielleicht geht es auch darum, ob man nur harmonische Beziehungen als erhaltenswürdig einstuft oder aber auch die mit Konflikten verbundenen. Und vielleicht spielt es dabei eine entscheidende Rolle, ob man bereit ist, sich Konflikten zu stellen und es dabei auch aushält, nicht nur positive, sondern auch negative Rückmeldungen zu erhalten.
Last-not-least: was würde man erwarten, wenn man sich selbst in der Situation befände, einen mit seinen Kindern zusammenlebenden geistig behinderten Angehörigen zu haben, der mit seiner Alltagsbewältigung überfordert ist, aber gleichzeitig Hilfsangeboten ablehnend gegenüber steht? Würde man darauf hoffen, dass der Betreuer am Ball bleibt und alle bestehenden Möglichkeiten der Hinzuziehung weiterer Hilfsangebote nutzt? Würde man sich wünschen, dass wenigstens ein Mindestmaß an Betreuung bestehen bliebe, weil dies die einzige Möglichkeit ist, eine Verschlimmerung der Situation zu verhindern?
Hier zwei Zeitungsartikel zu dem Vorfall:
http://www.mopo.de/news/eissendorf--mutter-und-toechter-hausten-neben-dem-familienvater---er-lag-unterm-kuechenfenster-3-frauen-lebten-neben-einem-toten,5066732,6439892.html
http://www.welt.de/print-welt/article508854/Leichenfund-in-Harburg-CDU-fordert-Aufklaerung.html
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Montag, 27. April 2015, 01:33h
Szenewechsel – es geht auch anders
Seit nunmehr über einem Jahr bin ich wieder im Bereich der Sozialen Arbeit tätig und führe keine rechtlichen Betreuungen mehr. Vieles ist anders und manches ist gleich. Was in meiner Arbeit nach wie vor identisch ist, ist das Klientel und damit auch die Grundproblematik: Hartz IV, psychische Erkrankungen und soziale Verelendung. Was meine jetzige Arbeit jedoch von meiner Arbeit als rechtliche Betreuerin unterscheidet, ist die Einstellung der Kollegen zu ihrer Arbeit und damit verbunden auch die Behandlung des Klientels. Wenn optimale Betreuung im Fokus steht und nicht Gewinnmaximierung, bedingt dies zwangsläufig auch erhebliche Unterschiede im Umgang mit dem Klientel.
Was ist somit alles anders? Da wäre zuerst einmal die Tatsache zu nennen, dass Arbeit, die im Angestelltenbereich ausgeführt wird immer einer fachlichen Kontrolle durch Vorgesetzte vor Ort unterliegt. Auch wenn rechtliche Betreuer das Gegenteil behaupten mögen – die Kontrolle durch das Betreuungsgericht konzentriert sich hauptsächlich auf die Vermögensführung und kaum auf die übrigen Teilbereiche. Zwar werden für grundsätzliche Entscheidungen wie z.B. psychiatrische Unterbringung, Wohnungsauflösung, Erweiterung der Aufgabenkreise etc. natürlich immer rechtliche Beschlüsse eingeholt, aber was den konkreten Umgang mit dem Betreuten, wie Miteinbeziehung in Entscheidungen, Umfang und Auswahl der Veranlassung konkreter Hilfeangebote und letztendlich auch der Respekt vor dem Betreuten und dessen Angehörigen betrifft, so hat das Gericht wenig Möglichkeiten und auch kaum die erforderliche Zeit zur Kontrolle.
Im Bereich der Sozialen Arbeit sieht dies völlig anders aus, denn es gibt klare und eindeutige fachliche Weisungen und die Umsetzung der Zielformulierungen unterliegt der ständigen Kontrolle durch Vorgesetzte. Im Gegensatz zu rechtlichen Betreuern müssen Sozialarbeiter in der Regel an Fachgesprächen, Fortbildungen und Supervision teilnehmen. Zwar werden auch rechtliche Betreuer von der Betreuungsstelle dazu aufgefordert, aber es gibt definitiv keine Verpflichtung. Rechtliche Betreuer führen gern an, dass sich Betreute bei Problemen ja bei Gericht beschweren können, dies ist trifft jedoch auf die meisten Betreuten definitiv nicht zu, denn wenn sie in der Lage wären, sich angemessen für ihre Rechte einzusetzen, ständen sie nicht unter Betreuung. Während der Zeit, in der ich als rechtliche Betreuerin tätig war, habe ich in unserem Bezirk erst einmal erlebt, dass einer Kollegin die Betreuungen entzogen wurden und in diesem Fall handelte es sich um eindeutig nachweisbaren Betrug im Bereich der Vermögenssorge.
Ein weiterer entscheidender Unterschied zwischen rechtlicher und sozialer Betreuung liegt in der kollegialen Zusammenarbeit. In meiner jetzigen Arbeitsstelle ist es eine Selbstverständlichkeit, dass für die Arbeit relevante Informationen weitergegeben werden, da das Prinzip der kollegialen Unterstützung und nicht das der Konkurrenz gilt. Ein Prinzip, von dem die Qualität der Arbeit und somit auch das Klientel profitiert.
Wie sieht es eigentlich mit der Zeit aus, die für den einzelnen Klienten zur Verfügung steht? Rechtliche Betreuer führen gern an, dass ihr Zeitbudget ja ungleich geringer ist als das der Sozialarbeiter. Dies trifft sicherlich auch zu, aber dafür entfallen besonders zeitintensive Tätigkeiten wie Begleitung zu Behörden, ausführliche Gespräche, Miteinbeziehung von Angehörigen etc. und die meisten der administrativen Aufgaben werden sofort zeitsparend an die Mitarbeiter delegiert. Der Bereich der Sozialen Arbeit ist definiert durch einvernehmliche Zusammenarbeit mit dem Klienten und die Unterstützung von Entwicklungsprozessen, wodurch sich die Umsetzung von Zielen zwangsläufig sehr viel zeitintensiver gestaltet als im Bereich rechtlicher Betreuung. Bei der Gegenüberstellung der zur Verfügung stehenden Zeit muss man sich vor Augen halten, dass im Bereich der rechtlichen Betreuung einzig und allein der jeweilige Betreuer entscheidet, wieviel Betreuungen er führt und wieviel Zeit er folglich in die einzelne Betreuung investieren kann, wobei die Zahl der geführten Betreuungen dabei von 25 bis weit über hundert (im Extremfall sogar 160!) variieren. Ein in einem Angestelltenverhältnis arbeitender Sozialarbeiter kann nie willkürlich über seine Klientenzahl entscheiden, sondern unterliegt ganz klar den fachlichen Weisungen seines Trägers.
Was ich ehrlicherweise revidieren muss, ist meine zu pauschale Beurteilung der für kaufmännische Aufgaben zuständigen Mitarbeiter, denn auch hier gibt es große Unterschiede in der Arbeitsauffassung. Menschen, die sich bewusst auf eine Stelle bei einem sozialen Träger bewerben, haben in der Regel eine Einstellung, die mit den Zielen des Arbeitgebers übereinstimmt, selbst wenn sie nicht im pädagogischen Bereich tätig sind. Dies äußert sich in eigenverantwortlichen und engagiertem Arbeiten und Interesse für die Situation des Klientels. Eine Mitarbeiterin, wie die Bürohilfe meines früheren Kollegen, die mir völlig aufgebracht die Bitte nach einer Kopie abschlug mit der Begründung, "dies ist nicht mein Arbeitsvertrag", sucht man in sozialen Einrichtungen glücklicherweise vergeblich, denn dort geht es nicht um die Einhaltung kaufmännischer Formalien, sondern um eigenverantwortliches Mitdenken.
Und wie sieht es eigentlich mit dem Typus aus, den ich gern als "Alphamännchen" bezeichne? Es wäre Augenwischerei, soziale Einrichtungen als Arbeitsstätten ohne jegliche Hierarchie anzusehen, denn natürlich unterliegen soziale Träger ähnlich wie Betriebe der freien Wirtschaft einer Struktur, in der Entscheidungen nicht basisdemokratisch sondern in erster Linie auf der Leitungsebene gefällt werden. Was allerdings die Mitarbeiter außerhalb leitender Funktionen anbetrifft und insbesondere deren Umgang mit dem Klientel, so gilt ganz klar, dass jemand vom Typ Alphamännchen mit absoluter Sicherheit schon in der Probezeit seinen Abschied nehmen müsste. Vielleicht ist dies der entscheidendste Unterschied zum Bereich der rechtlichen Betreuung – für Menschen, die Aussagen machen wie "ich bin hier der Chef" oder die auf Kritikäußerungen mit der Androhung von Unterlassungsklagen reagieren, ist in der Sozialen Arbeit kein Platz. Nur im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit wie er in der rechtlichen Betreuung gegeben ist, hat autoritäres und dominantes Auftreten keinerlei Konsequenzen.
Was die Frage der Verantwortung angeht, so ist unbestritten, dass diese im Bereich der rechtlichen Betreuung sehr hoch ist. Auch wenn viele der unzähligen zeitaufwendigen administrativen Arbeiten delegiert werden können, so gibt es Maßnahmen, die einzig und allein vom jeweiligen Betreuer veranlasst werden dürfen bzw. müssen, wie zum Beispiel die zwangsweise psychiatrische Unterbringung oder die Auflösung der Wohnung. Viele rechtlich Betreute unterliegen erheblichen psychosozialen oder gesundheitlichen Einschränkungen, die einen großen Aufwand an Betreuung bedingen. Erschwerend ist der Umstand, dass viele Betreuungen oftmals nicht im Einverständnis erfolgen, wodurch sich die Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben sehr schwierig gestalten kann. Die Alleinverantwortlichkeit und das zum Teil erhebliche Ausmaß der zu erfüllenden Aufgaben stellen meines Erachtens das Hauptmerkmal und auch die Hauptbelastung der Arbeit rechtlicher Betreuer dar.
Was das Einkommen betrifft, so gilt das Gleiche wie für den Zeitaufwand – alles hängt von der Anzahl der Betreuungen ab. Die meisten rechtlichen Betreuer meines Bezirks führen mindestens 60 Betreuungen und auch wenn rechtliche Betreuer sich weitaus mehr als Sozialarbeiter über ihren geringen Verdienst beklagen, liegt das Einkommen in diesen Fällen ganz eindeutig weit über dem eines angestellten Sozialarbeiters.
Resümee
Stelle man die einzelnen Aspekte der unterschiedlichen Arbeitsfelder gegenüber, wird das eigentliche Problem der Beurteilung rechtlicher Betreuung deutlich. Denn die Einheitlichkeit, die es in den einzelnen Bereichen der Sozialen Arbeit gibt, fehlt im Bereich rechtlicher Betreuung. Wie kann man einen Bereich vergleichen, in dem völlig unterschiedliche Arbeitsauffassungen herrschen? Ein Betreuer, der siebzig Betreuungen führt und nebenbei noch als Immobilienmakler tätig ist, lässt sich schwerlich mit einem Betreuer vergleichen, der maximal 30 Betreuungen führt und keiner weiteren Beschäftigung nachgeht. Ein Betreuer, der eine Suizidproblematik abhandelt mit dem Satz „Wer sterben will, soll doch sterben“ lässt sich nicht vergleichen mit einem Betreuer, für den es selbstverständlich ist, einen suizidalen Betreuten durch Gespräche und Vermittlung geeigneter suizidprophylaktischer Hilfsangebote beizustehen (so wie es im Übrigen selbstverständlich auch jeder bei seinen Angehörigen tun würde…).
Dennoch gibt die Gegenüberstellung der Arbeitsfelder der rechtlichen und der sozialen Betreuung einen entscheidenden Hinweis auf das, was den eigentlichen Unterschied ausmacht – eine Struktur, die es ermöglicht, dass Menschen den Beruf des rechtlichen Betreuers ergreifen, deren vorrangiges Ziel das der Gewinnmaximierung ist. In den verschiedenen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit gibt es diese Möglichkeit nicht. Wer den Beruf eines Sozialarbeiters oder eines Sozialpädagogen ergreift, ist sich darüber im Klaren, dass er ein den Tarifbedingungen entsprechendes Gehalt beziehen wird, sein Handeln durch Fach- und Dienstaufsicht kontrolliert wird und klar definierten Zielformulierungen unterliegt, die er zwingend akzeptieren muss. Auch wenn sich Sozialarbeiter und Sozialpädagogen erheblich in ihrer Arbeitsauffassung unterscheiden können – das Interesse an diesem Beruf gilt nicht der Gewinnmaximierung, sondern der Aufgabe, gesellschaftlich Benachteiligten die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Es ist längst an der Zeit, darüber nachzudenken, ob die Struktur der Sozialen Arbeit nicht vielleicht geeigneter für die Umsetzung des Reformgedankens des Betreuungsgesetzes ist, als die Struktur der Freiberuflichkeit.
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Montag, 30. März 2015, 10:59h
Fernsehtipp zum Thema Betreuung
Heute sendet das ZDF sowohl einen Fernsehfilm als auch eine Dokumentation zum Thema Betreuung. Um 20.15 Uhr gibt es den TV-Film „Sein gutes Recht“ und anschließend eine gleichnamige halbstündige Dokumentation.
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