Mittwoch, 17. November 2010, 11:26h
Insichgeschäfte machen nur die anderen?
Vor einigen Jahren gab es in einer kleinen Gruppe von Betreuern einen Vorschlag eines Kollegen, der mir noch im nachherein Bauchschmerzen bereitet. Es ging darum, dass dieser Kollege dem Amtsgericht eine Mitteilung darüber machen wollte, dass eine Betreuerin eine Wohnung an einen Betreuten vermietet hatte, was für ihn den eindeutigen Fall eines Insichgeschäfts darstellte, durch den die Betreuerin sich Vorteile verschaffen würde.
Sicherlich ist es keine optimale Lösung, wenn ein Betreuer auch Vermieter des Betreuten ist, aber angesichts der verheerenden Wohnungsknappheit in Hamburg aufgrund der einige Betreute sogar obdachlos sind, ist es durchaus verständlich, wenn ein Betreuer die Möglichkeit der Vermietung einer Wohnung nutzt. Von einem Bekannten erfuhr ich übrigens, dass es sich bei der betreffenden Betreuten um eine sehr engagierte Betreuerin handelt, die weit davon entfernt ist, von ihren Betreuten zu profitieren.
Von den Betreuern der Gruppe teilte niemand mein Befremden und als ich einen früheren Kollegen darauf ansprach, entgegnete mir dieser sofort, dass meine Kritik anmaßend wäre, da ich selbst doch auch ein ganz typisches Insichgeschäft betreiben würde. Welches? Mein Freund hatte regelmäßig bei einer meiner Betreuten Besuchs- und Einkaufsdienste gemacht, die ihm auch (mit 9,00 € pro Stunde) bezahlt wurden. Ich habe daraufhin mit einem Rechtspfleger gesprochen, der mir sagte, dass mir zwar niemand im Gericht unterstellen würde, zum eigenen Vorteil zu handeln, doch wenn ich wirklich auf der sicheren Seite stehen wolle, wäre es besser, keinen Auftrag an meinen Freund zu erteilen. Nachdem die Betreute verstarb, habe ich meinem Freund folglich keine weiteren Besuchsdienste vorgeschlagen, allerdings zähneknirschend, denn mein Freund hat seine Arbeit nach Meinung aller gut gemacht und wurde vom Hausarzt sogar als „pure Therapie“ bezeichnet. Außerdem kommt mir der Vorwurf des Insichgeschäfts etwas abwegig vor, da ich mich ja nicht selbst beschäftigt habe, sondern eine dritte Person.
Was aber an dem Vorwurf des Insichgeschäfts an die Kollegin – ob nun berechtigt oder nicht – das eigentlich Absurde ist, ist die Tatsache, dass dieser Vorwurf ausgerechnet von jemandem erhoben wurde, der neben dem Führen der Betreuungen auch als Makler arbeitet und hierbei auch für die eigenen Betreuten tätig wird. Warum die Vermietung einer Wohnung – für die man in Hamburg übrigens ohne Schwierigkeiten etliche andere Mieter finden würde – soviel verwerflicher sein soll, ist mir völlig unverständlich. Und unverständlich ist auch die Reaktion der Kollegen, die mit keinem Wort auf diesen Widerspruch hinwiesen.
Worum geht es eigentlich wirklich bei der Auseinandersetzung über die Arbeit im Bereich der Berufsbetreuung? Geht es wirklich noch um Maßstäbe, die einzig und allein am Wohl des Betreuten ausgerichtet sind? Oder geht es in Wahrheit nicht viel mehr um das Wohl des Betreuers, das wiederum auch nur dann Priorität hat, wenn es sich um das eigene handelt oder um dasjenige von Kollegen, mit denen man unmittelbar zusammen arbeitet?
Eine Betreuerin bei Gericht anschwärzen zu wollen, die sich im Grunde gar keines Vergehens schuldig macht und deren Handeln in keiner Weise einen Nachteil für die Betreuten darstellt, ist mehr als unschön. Geschieht dies dann aber noch vor einem Hintergrund, wie hier geschildert, dann kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es einzig und allein um eins geht: darum, in bester Kaufmannsmanier Konkurrenz auszuschalten. Und was die wenigen Kollegen betrifft, die dieses Verhalten genauso befremdlich empfinden wie ich – die würden sich aus Angst vor der Reaktion eher die Zunge abbeißen, als ihre Bedenken zu äußern, was die dringend erforderliche Auseinandersetzung dann gänzlich zum Stocken bringt.
Was wird bei alldem aus dem von genau diesen Betreuern so gern proklamierten „Wohl des Betreuten“? An das verschwendet niemand einen Gedanken, so dass dieses angebliche Wohl kläglich auf der Strecke bleibt und zur reinen Werbefloskel verkümmert.
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Montag, 15. November 2010, 00:35h
Petition
Gerade eben ist mir eine Petition an den Bundestag zugemailt worden, in der es um die Aufnahme eines Kriterienkatalogs in das Betreuungsrecht geht. Hier ist sie:
Betreuungsrecht – Kriterienkatalog für Berufsbetreuer im Betreuungsrecht
Von: Richard Georg Albrecht Graf von Albrechtshaus aus D / Thüringen
An: Den Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge zum besseren Schutz der betreuten Menschen einen Kriterienkatalog im Betreuungsrecht aufnehmen, der im Rahmen der §§ 1896 ff. BGB Mindestkriterien für Berufsbetreuer festlegt.
Begründung: Berufsbetreuer/innen sollte folgende mindestens Kriterien erfüllen:
Verpflichtung auf kontinuierliche Weiterbildung
Geordnete finanzielle Verhältnisse
Einwandfreier Leumund
Geeignete Arbeitsmittel
Beachtung des Datenschutzes
Absicherung von Risiken
Erreichbarkeit und Mobilität
Fundierte Kenntnisse
Im Betreuungsrecht
Im Sozialleistungsrecht
im Bereich der psychiatrischen und Alterserkrankungen über die Versorgungsstruktur der betroffenen Menschen wie Einrichtungen für Senioren, Behinderte oder psychisch Kranke.
Einsetzung einer Bundesweiten neutrale Stelle an die sich Betroffene oder deren Angehörige mit einem rechtlichen Betreuer unzufrieden sind wenden
können.
Eine Ausbildung für Berufsbetreuer.
Im Namen aller Unterzeichner.
D / Thüringen, 09.11.2010 (aktiv bis 22.12.2010)
Petition
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Samstag, 13. November 2010, 13:40h
Das Bonmot zum Mittag
Nichts verrät so sehr einen beschränkten
und kleinlichen Geist wie die Geldgier.
Marcus Tullius Cicero, (106 - 43 v. Chr.),
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