Dienstag, 14. Januar 2020, 18:57h

Ist es vertretbar, dass ein einzelner Betreuer mehr als 230 Betreuungen führt und was bedeuteten derartig hohe Fallzahlen für unser soziales Hilfesystem?

behrens

Nach wie vor gibt es keine Obergrenze, die Betreuern vorschreibt, wie viele Betreuungen geführt werden dürfen. Während bei Einführung des Betreuungsgesetztes im Jahr 1992 die Fallzahlen im Durchschnitt bei dreißig bis vierzig Betreuten lagen, hat sich dies mittlerweile drastisch verändert und die Obergrenze kann im Extremfall sogar 234 Betreuungen betragen. Nein, kein Schreibfehler, es geht tatsächlich um zweihundertvierunddreißig Betreuungen, die von einer einzelnen Betreuerin geführt werden! Wie ist es möglich, dass ein Betreuer dermaßen viele Betreuungen führt? Nun, darauf würde die betreffende Betreuerin sofort antworten, dass sie ihr Betreuungsbüro gut organisiert hat und außerdem hochqualifiziert und engagiert ist. Selbst wenn man dies unhinterfragt so stehen lässt, ist eine so hohe Fallzahl äußerst ungewöhnlich, denn auch andere Betreuer haben gut organisierte Büros, sind engagiert und hochqualifiziert und führen trotzdem weitaus weniger Betreuungen.

Bei einer Fallzahl von zweihundertvierunddreißig Betreuungen stellen sich mindestens fünf Fragen:

1. Waren mit der Einführung des Betreuungsgesetzes tatsächlich Fallzahlen in so schwindelnder Höhe beabsichtigt?

2. Was bedeutet eine Auslastung von etwa 750 Stunden*(!) monatlich für die Qualität der Betreuung?

3. Die mit einer rechtlichen Betreuung verbundenen Probleme betreffen nie nur den Betreuten, sondern auch Angehörige, Nachbarn und Mitarbeiter der involvierten ambulanten Dienste, Heime, Wohneinrichtungen und Behörden. Ist eine gleichberechtigte Zusammenarbeit mit einem Betreuer, der zeitlich so ausgelastet ist, tatsächlich möglich?

4. Ist es für das soziale Hilfesystem unserer Gesellschaft vorteilhaft, wenn rechtliche Betreuungen sich nicht mehr auf viele einzelne Betreuungsbüros verteilen, sondern sich stattdessen eine Form der Monopolisierung ausbreitet?

5. Last not least: wie stehen letztendlich die betroffenen Betreuten dazu?


Zur Beantwortung der ersten Frage kann man ganz sicher sagen, dass die Intension der Schaffung des Betreuungsgesetztes nicht darin bestand, die zuvor bestehende Praxis der maximal 100 bis 150 Fälle betragenden Vormundschaften durch Fallzahlen von über 200 abzulösen. Im Gegenteil - die Intension der Reform bestand eindeutig darin, die Arbeit individueller zu gestalten und den Betreffenden mehr Mitsprache zu geben. Beides ist natürlich nur durch eine Verringerung der Fallzahl und nicht durch eine Erhöhung umsetzbar.

Jetzt zur Frage, ob eine Auslastung von 750 Monatsstunden noch mit Qualitätsansprüchen vereinbar ist. Bei einer derartig hohen Auslastung ist ganz klar Delegation erforderlich und viele Aufgaben müssen von Angestellten übernommen werden, zu denen eventuell dann auch angestellte Anwälte gehören. Dies an sich spricht doch noch nicht gegen hohe Qualitätsmaßstäbe – oder? Nein, tatsächlich wäre es vorstellbar, dass jemand das Ziel hat, im großen Rahmen qualitativ hohe Betreuungsarbeit zu leisten. So jemand wäre dann eng vernetzt mit den vielen sozialen Einrichtungen des Stadtteils und würde die soziale Struktur mitgestalten. In ähnlicher Weise verhält es sich mit den bezirklichen Betreuungsvereinen, in denen sowohl angestellte Betreuer (sogenannte Vereinsbetreuer) arbeiten als auch Beratung für Betroffene angeboten wird und bei denen darüber hinaus Präsenz und Vernetzung mit anderen Trägern besteht. All dies trifft jedoch nicht im Entferntesten auf besagte Betreuerin zu.

Damit sind wir auch schon bei der Beantwortung der dritten Frage: in diesem konkreten Fall gestaltet die Zusammenarbeit sich für viele sehr unerfreulich und degradiert andere Menschen nicht selten auf die Funktion von Handlangern. Der Ton der betreffenden Betreuerin wird von vielen als unfreundlich und arrogant empfunden und Aufgaben, die eindeutig zum Aufgabenkreis gehören, werden auf andere abgewälzt. Sehr fragwürdig ist der Umgang mit Kritik: als die von Seiten eines Behördenmitarbeiters geäußert wurde, wurde prompt mit der Einleitung rechtlicher Schritte gedroht. Auch sehr fragwürdig ist das Konkurrenzverhalten gegenüber Kollegen – da kann es dann schon mal zu dem Versuch kommen, Betreute anderer Betreuer abzuwerben und sich selbst als neuen Betreuer vorschlagen zu lassen. Dies wird dann noch dadurch getoppt, dass noch nicht einmal davor zurückgeschreckt wird, bei Gericht andere Betreuer genau dieses Vergehens zu denunzieren (obwohl dies völlig haltlos ist). Alles in allem übertreffen in der Zusammenarbeit die negativen Aspekte bei weitem die positiven.

Und wie steht es um die Frage danach, wie sich derartig hohe Betreuungszahlen auf das soziale Hilfesystem einer Gesellschaft auswirken? Auch dies wurde zum Teil hier schon beantwortet, denn Monopolisierung ist das genaue Gegenteil eines komplexen Hilfesystems, in dem es nicht um Gewinnmaximierung geht, sondern um das kooperative Zusammenspiel bei der Unterstützung derjenigen, die auf Hilfeleistungen von staatlicher Seite angewiesen sind. Konkurrenz ist hier nicht nur kontraproduktiv, sondern sie zerstört die Grundlagen unseres Sozialsystems.

Jetzt zur letzten Frage, in der es darum geht, ob sich die Betreuten bei jemanden gut aufgehoben fühlen, der noch 233 weitere Betreuungen führt. Nicht so leicht zu beurteilen, weil man dazu die Betreffenden befragen müsste. Allerdings scheint es tatsächlich so, dass so manche Betreute selbst den Wunsch geäußert haben, sich von der betreffenden Betreuerin betreuen zu lassen. Hiermit spielt jedoch mit Sicherheit auch eine Rolle, dass nicht wenige der Betreuten einen Migrationshintergrund haben und deswegen von jemanden betreut werden möchten, der ebenfalls einen Migrationshintergrund hat, was unter anderem in Hinsicht auf dieselbe Muttersprache sicherlich auch verständlich und sinnvoll ist. Interessant ist, dass andere Betreuer in diesem Fall von der Bildung einer Art „Community“ sprechen, die ihrer Ansicht nach stetig weitere Mitglieder anwirbt. Ebenfalls interessant ist aber auch, dass andererseits so manche Betreute sich nicht wohl fühlen und Angst haben, dies offen zu äußern.

Man könnte zu diesem Thema noch sehr viel mehr schreiben, zumal es auch noch viele weitere Aspekte gibt, wie beispielsweise auch der Umstand, dass rechtliche Betreuer auch Auftraggeber für andere soziale und kommerzielle Dienste sind und eine Monopolisierung immer auch ungute Abhängigkeiten schafft. Oder der Aspekt der stillschweigenden Zustimmung des Betreuungsgerichts, das einerseits zu hohen Betreuungszahlen definitiv ablehnend gegenübersteht, diese aber andererseits stillschweigend hinnimmt. Ein weiterer interessanter Aspekt sind die Leitlinien der UN-Behindertenrechtskonvention, die wohl schwerlich damit vereinbar sein dürften, dass Machtgefüge in unserem Hilfesystem entstehen, die sich irgendwann kaum noch kontrollieren lassen und die sich immer weiter von dem formulierten Ziel der demokratischen sozialen Teilhabe entfernen. Nicht unerwähnt sollte auch bleiben, dass sich bei Etablierung derartig hoher Fallzahlen Betreuerstellen wegfallen. Aus vier Betreuern mit jeweils sechzig Betreuten werden dann ein Betreuer und drei Arbeitslose.

Rechtliche Betreuung könnte ein wichtiger Baustein unseres sozialen Hilfesystems sein. Aber dies ist nur möglich mit Betreuern, denen es nicht in erster Linie um Gewinnmaximierung durch hohe Fallzahlen geht und deren Demokratieverständnis auch das Recht auf Kritik beinhaltet.


*Tatsächlich handelt es sich um noch mehr Stunden, weil sich diese Zahl nicht auf zwölf Monate, sondern aufgrund von Urlaub und Krankheit auf etwa zehn Monate verteilt. Da es sich in diesem Fall um eine Anwältin handelt, ist das zeitliche Budget aufgrund der anwaltlichen Tätigkeiten tatsächlich noch sehr viel geringer

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