Samstag, 18. August 2012, 13:55h

Wie erhalten Betreuer ihre Betreuungen?

behrens

Im Gegensatz zu Beratungsstellen, die von den Ratsuchenden frei frequentiert werden können, muss eine gesetzliche Betreuung von einem Amtsgericht eingerichtet werden. Wird von Angehörigen, Bekannten, einer Einrichtung oder unter Umständen sogar von den Betroffenen selbst eine Betreuung angeregt, so ist hierfür das zuständige Amtsgericht die erste Anlaufstelle. Von dort aus wird das Anliegen an die zuständige Betreuungsstelle weitergeleitet. So eine Stelle gibt es in der Regel in jedem Bezirk oder in jeder größeren Gemeinde. Die Aufgabe der Mitarbeiter einer Betreuungsstelle ist die Ermittlung der Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung. Dies geschieht durch Hausbesuche bei den Betroffenen und durch Gespräche mit Angehörigen, Freunden e.t.c.

Steht es fest, dass jemand eine rechtliche Betreuung benötigt, dann ist es die Aufgabe des ermittelnden Mitarbeiters der Betreuungsstelle, einen geeigneten Betreuer zu finden. Die meisten Betreuer sind der Betreuungsstelle bekannt, da es in größeren Abständen Treffen gibt, an denen die meisten Betreuer teilnehmen. In der Regel stellt sich jemand, der als Betreuer arbeiten will, der Betreuungsstelle vor. Es gibt allerdings auch Betreuungsrichter, die sich direkt an die Betreuer wenden, ohne vorher die Betreuungsstelle einzuschalten.

Die Kriterien für die Bestellung eines Betreuers für einen konkreten Fall sind nicht so leicht fassbar. Fallen bei einer Betreuung zum Beispiel sehr viel kaufmännische Arbeiten an, wie dies bei Geschäftsauflösungen oder bei einem Besitzer von Mietshäusern der Fall ist, dann ist es sinnvoll einen Betreuer mit kaufmännischen Kenntnissen oder einen Anwalt zu bestellen. Geht es bei einer Betreuung um jemanden, der an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, so bietet sich die Bestellung eines Sozialpädagogen oder Psychologen an. Arbeitet jemand schon sehr lange als Betreuer, gibt es auch mehr oder weniger Rückmeldungen, an denen sichtbar wird, wie jemand seine Aufgabe als Betreuer wahrnimmt. Diese Rückmeldungen können beispielsweise von den involvierten Pflegediensten, von den Mitarbeitern der Seniorenberatung oder von den Pflegeheimen kommen.

Ein weiteres Kriterium ist für viele Betreuungsstellen auch die Zahl der bereits vorhandenen Betreuungen des jeweiligen Betreuers. Wenn ein Betreuer bereits siebzig Betreuungen führt, dann wird sich die Betreuungsstelle wahrscheinlich in vielen Fällen erstmal an diejenigen Betreuer wenden, die weniger Betreuungen führt. Wer gerade mit seiner Arbeit als Betreuer begonnen hat, wird vielleicht erstmal vorrangig mit Betreuungen bedacht, damit der Aufbau eines Betreuungsbüros überhaupt möglich ist.

Bei alldem muss betont werden, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Betreuungen gibt. Und man darf auch nicht verhehlen, dass – anders als bei Laufkundschaft – die Betreuungsstelle eine Art Monopol darstellt. Theoretisch ist es nicht möglich, als Betreuer tätig zu sein, wenn es – aus welchen Gründen auch immer – zu einem Bruch mit der Betreuungsstelle gekommen sein sollte.

Für den Betreuten – also derjenige, dessen Wohl im Mittelpunkt stehen sollte – ist es von zentraler Wichtigkeit, dass sowohl die beruflichen Kenntnisse seines Betreuers als auch dessen Art, mit Menschen umzugehen, zu ihm passen und seiner individuellen Situation angemessen sind. Genauso wichtig ist es, dass der Betreuer weder zuwenig noch zuviel Betreuungen führt. Bei zuviel Betreuungen steht nicht mehr genug Zeit für den Einzelnen zur Verfügung. Zuwenig Betreuungen bedrohen die berufliche Existenz des Betreuers, was unter Umständen zur Aufgabe des Berufs und somit zwangsläufig auch zur Beendigung der Betreuung führt.

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