Mittwoch, 29. April 2009, 12:34h

Kein Wahlrecht für Betreute?

behrens

Habe gerade erfahren, daß Betreute, die einen Betreuer haben, der sie in allen Aufgabenkreisen vertritt, nicht an politischen Wahlen teilnehmen dürfen.


Gemäß § 13 Nr. 2 BWG ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Angelegenheiten nicht erfasst.



In der Praxis haben fast alle Betreute kein großes Interesse an Wahlen und an Politik im allgemeinen. Allerdings ist ja durchaus vorstellbar, daß ein Betreuter von Kopf bis Fuß gelähmt ist aber trotzdem geistig noch fit ist und sich auch für Politik interessiert. So einem Betreuten dürfte ich dann also nicht das Kreuzchen machen?

Für den Fall, daß jemand nicht aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wurde (ich frage mich, auf wessen Veranlassung dies eigentlich passieren kann): dies ist eine derjenigen Situationen, in denen man sich auf seinem gesunden Menschenverstand und nicht auf die Rechtsvorschriften verlassen sollte. Mit anderen Worten: den Betreuten fragen, wo er das Kreuz machen will.

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