Mittwoch, 9. April 2008, 19:50h

Was ist eine Unterbringung?

behrens

Wahrscheinlich ist der Begriff "Unterbringung" den meisten Menschen gar nicht geläufig. Unterbringung ist der Ausdruck, der den zuvor verwendeten Begriff "Zwangseinweisung" abgelöst hat, wobei der Begriff Zwangseinweisung viel besser das beschreibt, worum es de fakto geht: nämlich um die Einweisung eines Menschen gegen seinen Willen.

Die Unterbringung gibt es in zwei Formen: nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nach dem sogenannten PsychKG (=PsychischeKrankheiten). Letzte sind Unterbringungsgesetze, die von den einzelnen Ländern erlassen werden und die angewendet werden, wenn jemand eine erhebliche Gefahr für Dritte oder für sich selbst darstellt. Die Unterbringung nach dem BGB gilt nur für selbstschädigendes Verhalten und nur für diejenigen, die einen gesetzlichen Betreuer haben.

Wenn ein Betreuer der Meinung ist, sein Betreuter muß dringend stationär behandelt werden, dann stellt er bei Gericht einen sogenannten "Antrag auf Unterbringung" nach § 1906 (1) Satz 1 oder 2 BGB. Dies Gesetz regelt die Unterbring durch einen Betreuer. Hier ein Auszug aus dem Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

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Das Vormundschaftsgericht muß die Unterbringung genehmigen. Das kann aufgrund der Dringlichkeit erstmal per Fax geschehen. Es muß dann aber eine persönliche Anhörung des Betreuten durch den Richter erfolgen (innerhalb von 3 Tagen). Gesetzesauszug:


(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

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Wenn ein Betreuter die Behandlung nicht einsieht, muß in der Regel auch eine sogenannte "Zuführung" beantragt werden, d.h., der Betreute wird von Mitarbeitern des Ordnungsamtes abgeholt und dann ins Krankenhaus gebracht - notfalls unter Zwang.

Für die Unterbringung erhält der Betreute einen "Verfahrenspfleger", der bei der Anhörung anwesend ist. Dieser Verfahrenspfleger muß den Willen des Betreuten vertreten, das heißt gegebenenfalls gegen die Unterbringung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde wird dann von der nächsthöheren Instanz entschieden.
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ich kenne sie gut, die durchgewunkenen geschlossenen unterbringungen, reihenweise wiederholungen durch gelangweilte amtsrichter...
(ot: haben sie mehrerer lebensläufe?)

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Also, so schlimm ist es nicht!
Ich habe in der vergangenen Woche eine Unterbringung beantragt. Die zuständige Richterin war überhaupt nicht gelangweilt sondern hat sich sehr viel Gedanken gemacht. Es geht um eine Frau anderer Nationalität, die eine 18jährige Tochter hat. Diese Frau katapultiert sich immer mehr in soziale Abseits, weil sie mitten in der Nacht einen Riesenradau macht und über allen und jeden Beschwerdebriefe schreibt. Außerdem leidet sie enorm unter den Halluzinationen und fühlt sich nirgends mehr sicher. Die Tochter steht kurz vorm Abitur und ist mit der Situation völlig überfordert.

Für all dies hat sich die Richterin interessiert und auch die Betreute und die Tochter schon vorab ins Gericht geladen, um darüber zu sprechen.

Ich will ja keine Reklame für unsere Justiz machen, aber einige Richter nehmen sich schon Zeit und geben manchmal sogar ihre Privatnummer für dringende Fälle.

Zum Thema Lebenslauf: ich habe einen beruflichen (langweiligen), in dem nur die für meinen Beruf wichtigen Dinge aufgeführt werden und einen privaten Lebenslauf. Hier stehen dann auch Dinge, die mit meinem Beruf nichts zu tun haben (z.B. daß ich Asienfan bin und gern Rilke lese und Dieter Bohlen dämlich finde).

Was heißt o.t.?

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