Mittwoch, 9. April 2008, 19:50h
Was ist eine Unterbringung?
Wahrscheinlich ist der Begriff "Unterbringung" den meisten Menschen gar nicht geläufig. Unterbringung ist der Ausdruck, der den zuvor verwendeten Begriff "Zwangseinweisung" abgelöst hat, wobei der Begriff Zwangseinweisung viel besser das beschreibt, worum es de fakto geht: nämlich um die Einweisung eines Menschen gegen seinen Willen.
Die Unterbringung gibt es in zwei Formen: nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nach dem sogenannten PsychKG (=PsychischeKrankheiten). Letzte sind Unterbringungsgesetze, die von den einzelnen Ländern erlassen werden und die angewendet werden, wenn jemand eine erhebliche Gefahr für Dritte oder für sich selbst darstellt. Die Unterbringung nach dem BGB gilt nur für selbstschädigendes Verhalten und nur für diejenigen, die einen gesetzlichen Betreuer haben.
Wenn ein Betreuer der Meinung ist, sein Betreuter muß dringend stationär behandelt werden, dann stellt er bei Gericht einen sogenannten "Antrag auf Unterbringung" nach § 1906 (1) Satz 1 oder 2 BGB. Dies Gesetz regelt die Unterbring durch einen Betreuer. Hier ein Auszug aus dem Gesetz:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
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Das Vormundschaftsgericht muß die Unterbringung genehmigen. Das kann aufgrund der Dringlichkeit erstmal per Fax geschehen. Es muß dann aber eine persönliche Anhörung des Betreuten durch den Richter erfolgen (innerhalb von 3 Tagen). Gesetzesauszug:
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
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Wenn ein Betreuter die Behandlung nicht einsieht, muß in der Regel auch eine sogenannte "Zuführung" beantragt werden, d.h., der Betreute wird von Mitarbeitern des Ordnungsamtes abgeholt und dann ins Krankenhaus gebracht - notfalls unter Zwang.
Für die Unterbringung erhält der Betreute einen "Verfahrenspfleger", der bei der Anhörung anwesend ist. Dieser Verfahrenspfleger muß den Willen des Betreuten vertreten, das heißt gegebenenfalls gegen die Unterbringung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde wird dann von der nächsthöheren Instanz entschieden.
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